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Wichtige Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

Um im Straßenverkehr auch in der Dämmerung oder Dunkelheit gesehen zu werden, ist eine ausreichende Beleuchtung am Fahrrad wichtig. Nur so lässt sich die optimale Sicherheit im Straßenverkehr sicherstellen. Allerdings darf eine Radfahrende Person die Beleuchtung nicht nach Gutdünken auswählen. Die StZVO hat Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung erlassen, die es zu beachten gilt. Andernfalls drohen Bußgelder.
Besonderheiten
  • auf Prüfzeichen achten
  • auch Reflektoren anbringen
  • batteriebetrieben oder mit Dynamo
  • Bußgelder drohen

Das Wichtigste zusammengefasst
  • Für die Fahrradbeleuchtung gelten Vorschriften, die in §67 StVZO geregelt sind. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 35 Euro.
  • Neben dem Vorder- und Rücklicht ist das Anbringen von Reflektoren Pflicht. Diese müssen im Gegensatz zum Licht auch tagsüber vorhanden sein.
  • Nachdem die Pflicht eines Dynamos zum Betrieb der Fahrradbeleuchtung 2013 abgeschafft wurde, sind inzwischen auch batteriebetriebene Leuchten am Fahrrad zugelassen.

Grundlegende Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung

Die gesetzlichen Grundlagen zur Fahrradbeleuchtung findest du in §67 StVZO (lichttechnische Einrichtungen). Hier kam es 2013 zu einer Änderung in Bezug auf den Dynamo, der seitdem nicht mehr als alleiniges Mittel zum Betrieb der Beleuchtung zugelassen ist. Seit 2017 entfällt zudem die Mitführungspflicht von Lichtern am Tag. Stattdessen wurde diese auf die jeweiligen Sichtverhältnisse zugeschnitten.

Batterielicht oder Dynamo?

Neben dem klassischen Betrieb der Fahrradbeleuchtung über einen Dynamo, der Vorder- und Rücklicht während des Tretens mit Strom versorgt, hat sich inzwischen die Nutzung von batteriebetriebenen Lichtern durchgesetzt. Wichtig ist, dass diese rutschfest am Fahrrad befestigt sind.

LED-Leuchten bieten dabei eine gute Leuchtkraft auch in dunkler Nacht und erweisen sich gegenüber den Glühbirnen vergangener Tage als äußerst langlebig.

Das Mitführen der Lichter ist tagsüber zwar nicht vorgeschrieben – doch auch starker Regen kann dazu führen, dass eine Nutzung des Fahrradlichts sinnvoll wäre. Die StVO besagt damit auch, dass das Licht parat sein muss, wenn es die Sichtverhältnisse erfordern.

Die Batterie kann sich schnell als Nachteil erweisen, wenn der Akku mitten auf der Fahrt leer ist. Eine zuverlässige Alternative ist daher eine Lichtanlage, die über einen Nabendynamo mit Strom versorgt wird.

Bedingungen zu Vorder- und Rücklicht

Für die vordere Beleuchtung ist ein weißes Abblendlicht vorgeschrieben, das zwischen einer Höhe von 40 und 120 cm vom Boden angebracht sein muss. Es darf nicht blinken und muss so eingestellt sein, dass es andere Verkehrsteilnehmende nicht blendet. Bei einem Rad von einer Breite mit mehr als 100 cm sind zwei Scheinwerfer vorgeschrieben, wobei die Anbringung jeweils maximal 20 cm von der Außenkante entfernt sein darf. Die Leuchtstärke muss an einer Wand in 10 Metern Entfernung noch mindestens 10 Lux betragen.

Für das Rücklicht gelten ähnliche Vorschriften, allerdings darf die Montage hier ab einer Höhe von 25 cm über dem Boden erfolgen. Zudem muss das Licht rot sein. Gestattet ist hier auch eine Bremslichtfunktion, sofern diese den Vorschriften ECE R. Nr. 50 entspricht.

Reflektoren sind vorgeschrieben

Neben der Vorder- und Rückbeleuchtung sind ein großer weißer Frontreflektor und ein roter Reflektor hinten vorgeschrieben. Nicht mehr nötig ist hingegen das Anbringen eines zweiten roten Reflektors hinten. Sowohl der Front- als auch der Rückreflektor können dabei auch im Scheinwerfer integriert sein.

Die Pedale müssen ebenfalls nach vorne und hinten mit gelben Reflektoren ausgestattet sein.

Für die Speichen gibt es hingegen unterschiedliche Lösungen:

  • Reifen mit einem durchgehenden Reflektor an der Flanke
  • zwei gelbe Speichenreflektoren je Laufrad
  • reflektierende Speichenclips an jeder Speiche

Achtung: Beleuchtung ist nicht gleich Beleuchtung

Vor allem der Kauf über das Internet geht oft mit der Gefahr einher, Beleuchtungselemente zu kaufen, die gar nicht für den deutschen Straßenverkehr zugelassen sind. Hierzulande müssen nämlich alle Produkte durch das Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen sein, um im Straßenverkehr zum Einsatz kommen zu dürfen.

Das stellt sicher, dass die Leuchtmittel den Gegenverkehr bei einer korrekten Einstellung nicht blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld erzeugen und andere sicherheitsrelevante Kriterien erfüllen.

Ob ein Produkt zugelassen ist, erkennst du am Prüfzeichen: eine Wellenlinie, ein K und eine folgende fünfstellige Zahl.

Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung missachtet – diese Bußgelder drohen

Wer keine ausreichende Beleuchtung an seinem Fahrrad hat, kann mit Bußgeldern von bis zu 35 Euro rechnen. Die Höhe richtet sich dabei nach den Folgen, die das fehlende Licht mit sich bringt:

  • Beleuchtung am Fahrrad fehlt nachts oder ist nicht betriebsbereit: 20 €
  • … mit Gefährdung anderer: 25 €
  • … es kam zum Unfall: 35 €
  • Reflektoren fehlen oder sind nicht betriebsbereit: 20 €

Befreiung für Rennräder entfällt

Die einst geltende Befreiung für Rennräder während der Teilnahme an Rennen entfällt. Gleichzeitig erübrigt sich allerdings auch die Mitführungspflicht bei guten Sichtverhältnissen, sodass die Ausnahmeregelung ohnehin nicht mehr erforderlich ist. Gegebenenfalls muss eine Sondergenehmigung bei der Behörde beantragt werden.

Gesonderte Vorschriften für Fahrradanhänger

Auch für Fahrradanhänger gelten Regeln hinsichtlich der Beleuchtung. Bei einer Anhängerbreite ab 60 cm ist ein zweiter Front-Rückstrahler vorgeschrieben, ein eigener Scheinwerfer ab einer Breite von 100 cm, den du an der linken Seite anbringen musst. Ist der Anhänger schmaler, dann kannst du den Scheinwerfer anbringen, bist dazu allerdings nicht verpflichtet.

Daneben sind zwei rote Z-Rückstrahler mit einem Abstand von maximal 20 cm zur Außenkante vorgeschrieben. Ist der Anhänger breiter als 60 cm, ist zudem ein Rücklicht auf der linken Seite nötig. Auch, wenn der Anhänger das Rücklicht des Fahrrads verdeckt, ist ein Rücklicht erforderlich. Ein zweites Rücklicht ist zwar möglich, allerdings nicht vorgeschrieben.

Die Regelung zu den Reflektoren an den Rädern unterscheidet sich nicht vom Fahrrad selbst. Möglich sind hier entweder zwei gelbe Rückstrahler je Rad, umlaufende Reflektorstreifen an den Reifen oder Felgen oder weiß reflektierende Speichenhülsen.

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